Jeder suchtmittelabhängige Bürger in Deutschland hat ein Recht auf akutmedizinische und entwöhnungsorientierte Behandlung, denn Sucht ist nach internationaler Diagnostik (ICD 10) und der Rechtsprechung der obersten Gerichte in Deutschland eine behandlungsbedürftige Krankheit. Um Verzögerungen, Missverständnisse und Ablehnungen zu verhindern, sollte möglichst frühzeitig der sachverständige Rat ehrenamtlicher und professioneller Helfer gesucht werden.
Wie erfolgt die Behandlung von Abhängkeitserkrankungen?
Die Behandlung umfasst nach der Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen vom 04.05.2001 die akutmedizinische Versorgung (Entgiftung bzw. Entzug) sowie die sozialmedizinisch und psychotherapeutisch geprägte Rehabilitationsbehandlung (Entwöhnung), die als ambulante oder stationäre Form medizinischer Rehabilitation erfolgen kann.Die akutmedizinische Entgiftungsbehandlung (mit Entzug ist dieselbe Behandlungsform gemeint) erfolgt in aller Regel auf ärztliche Veranlassung oder als Notfall in den entsprechenden Abteilungen der psychiatrischen Landeskliniken oder der Allgemeinkrankenhäuser. Die Kosten der Entgiftungsbehandlung trägt die Krankenkasse oder der Sozialhilfeträger. Die Behandlung kann bis zu 3 Wochen dauern (einschließlich einer Motivierungsphase im Rahmen der ‚qualifizierten Entzugsbehandlung').
Die Entwöhnungsbehandlung (medizinische Reha) soll sich möglichst nahtlos an die Entgiftungsmaßnahme anschließen. Je nach Diagnose und Indikation kann sie entweder angetreten werden
- in einer anerkannten Psychosozialen Beratungsstelle (ambulante Reha) oder
- in einer Tagesklinik (ganztägig-ambulante bzw. teilstationäre Reha) oder
- in einer spezialisierten Fachklinik bzw. der Entwöhnungsabteilung eines Psychiatrischen Krankenhauses (stationäre Reha).
Bei Beamten sind die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen zu berücksichtigen. Private Krankenkassen haben leider überwiegend die Suchtbehandlung vertraglich aus ihrer Leistungsgewährung ausgeschlossen, hier kann ggf. auf Kulanzbasis eine Kostenübernahme erreicht werden. Selbstzahler können sich nach Klärung der sozialen, medizinischen und finanziellen Fragen wegen eines Aufnahmetermines über die Beratungsstelle direkt mit der Klinik in Verbindung setzen.
Was kann ich als Betroffener tun?
Jede/r Betroffene kann und sollte sich ausführlich beraten lassen. Eine qualifizierte Beratung ist im Krankenhaus (Sozialdienst) möglich oder bei Psychosozialen Beratungsstellen. Auch Selbsthilfegruppen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Die Anschriften von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen können bei den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (Diakonie, Caritas, Paritätischer u. a.), bei den Abstinenzverbänden (Blaues Kreuz, Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe, Guttempler-Orden, Kreuzbund, Anonyme Alkoholiker u. a.) sowie bei den Sozial- und Gesundheitsämtern erfragt werden. Auskünfte erteilen auch die Einrichtungen und die Geschäftsstelle des Verbandes.Maßgeblich für die Beantragung einer Behandlung sind formale und inhaltliche Kriterien.
Formale Kriterien:
- Die Mindest-Versicherungszeiten / Beitragszahlungen müssen gegeben sein (Beratung durch Ihre Versicherung),
- ein medizinisches Gutachten muss die Notwendigkeit der Entwöhnungsbehandlung bestätigen (Arzt, Beratungsstelle),
- ein Sozialbericht muss erstellt werden (Beratungsstelle, Sozialdienst),
- ein förmlicher Antrag muss gestellt werden (Beratungsstelle, Sozialdienst), auf Vollständigkeit aller Unterlagen achten.
Inhaltliche Kriterien:
- Alle Kostenträger fordern von den Betroffenen ein Minimum an Krankheitseinsicht und den Mut zur Therapie und Nachsorge (sog. Motivation). Die Freiwilligkeit der Betroffenen ist also eine zwingende Voraussetzung für die Therapie.
- Es muss die Aussicht bestehen, dass nach der Entwöhnungsbehandlung die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben wieder hergestellt werden kann. Dies kann auch bei Arbeitslosigkeit gegeben sein, denn gerade die stationäre Behandlung (Arbeitstherapie, Praktika) verbessert die Chancen im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit erheblich.
Wie finde ich die richtige Klinik?
Ist die Behandlungsbedürftigkeit diagnostisch geklärt und sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, so konzentriert sich das Beratungsgespräch mit der Beratungsstelle bzw. dem Sozialdienst darauf, welche Therapie nach Art, Ort und Dauer die für die/den Betroffene/n am besten geeignet ist (Indikation). Im Mittelpunkt stehen hierbei stets die eigenen Vorstellungen der Betroffenen. Zu folgenden Fragen muss eine Antwort gefunden werden:- Reicht eine ambulante bzw. ganztägig-ambulante Entwöhnungsmaßnahme aus oder ist die stationäre Behandlung in einer Klinik sinnvoll (auch Kombinationen sind möglich)?
- Welche Behandlungsdauer gebietet das Krankheitsbild? Diese Frage kann auch noch während der stationären Therapie entschieden werden, individuell sind Verkürzungen oder Verlängerungen möglich.
- Ist eine Klinik in der Region (erreichbar für Familie und Freunde) oder in weiterer Entfernung bspw. mit entsprechender Spezialisierung sinnvoll? Der Vorzug der Regionalität besteht in direkten Kontakten zu Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, Betrieben, Arbeitsämtern etc.
- Welche Einrichtungsart ist geeignet? Je nach persönlicher Verfassung ist eine reine Frauen- bzw. Männer-Klinik einer ‚gemischten' vorzuziehen bzw. ein kleineres Haus dem größeren ... und umgekehrt. Wichtig ist auch das Angebotsspektrum der Klinik für bestimmte Zielgruppen (bspw. psychische Begleiterkrankungen, Aufnahme von Kindern).
Unter www.therapieplaetze.de finden Sie weitere Informationen über die Therapieangebote der Mitgliedseinrichtungen des ‚buss’.
